Bei der Beschwerdeführerin würden lediglich akzentuierte, emotional instabile (Borderline-Typ) Persönlichkeitszüge bestehen, welche gekennzeichnet seien durch wechselnde Verstimmungen mit etwas verminderter Frustrationstoleranz (VB 264.6/19 f.). 5.3. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C._____ hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2022 fest, dass sie den im neuropsychologischen -8- sowie psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2021 gestellten Diagnosen sowie den darin enthaltenen Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit deutlich widerspreche (VB 268/1):