Die Beschwerdeführerin verfüge aber auch über eine Reihe kognitiver Stärken, so im Denken, im eigentlichen Gedächtnis, im verbalen Arbeitsgedächtnis, in visuell-räumlichen und visuokonstruktiven Leistungen, in höheren Sprachleistungen sowie im Kopfrechnen, was zum erfolgreichen Abschluss der Realschule sowie der EFZ-Berufslehre als Fachfrau Hauswirtschaft geführt haben dürfte (VB 264.5/16). Aus neuropsychologischer und kognitiver Sicht liege in angestammter sowie angepasster Tätigkeit eine 20%ige Leistungseinschränkung infolge einer Verlangsamung bei gewissen Aufgabenstellungen wie auch einer erhöhten Tendenz zu Flüchtigkeitsfehlern vor.