Die Beschwerdeführerin leide an einer Lese- und Rechtschreibstörung / Legasthenie (ICD-10 F81.0), was in Übereinstimmung mit den schon während der Schulzeit beobachteten Beschwerden stehe (VB 264.5 /15 f.). Als besondere Teilleistungsschwäche könne das unmittelbare Aufnehmen und Wiedergeben von mündlich vorgesprochenen Geschichten gewertet werden (VB 264.5/16). Diese Einschränkung führe dazu, dass beispielsweise Anweisungen, Inhalte von Gesprächen oder von Telefonanrufen nur unvollständig aufgenommen werden könnten, was unter anderem zu Unterlassungen und Missverständnissen führen könne; das Lernen im Frontalunterricht sei deutlich erschwert (VB 264.5/21).