2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des medaffairs-Gutachtens fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 264.2, 264.3/3, 264.4/3, 264.5/3 ff. und 264.6/3 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 264.3/3 ff., 264.4/4 ff., 264.5/8 ff. und 264.6/7 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbaren begründeten Schlussfolgerung.