Aus neuropsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt ins Berufsleben in ihrer Leistungsfähigkeit infolge einer Verlangsamung bei gewissen Aufgabenstellungen sowie einer erhöhten Tendenz zu Flüchtigkeitsfehlern zu 20 % eingeschränkt. Ebenfalls bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit (VB 264.1/19 ff.). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 8. März 2023 sowie 21. Juli 2022 fest (VB 276 und 288).