Sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit (dauerhaft leichte berufliche Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an das Lesen, Rechtschreiben sowie unmittelbares Aufnehmen von mündlichen vorgegebenen Informationen und ohne zu grossen Anforderungen an die Aufmerk- samkeits- und Konzentrationsfähigkeit) bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsreduktion von 40 %. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt ins Berufsleben in ihrer Leistungsfähigkeit infolge einer Verlangsamung bei gewissen Aufgabenstellungen sowie einer erhöhten Tendenz zu Flüchtigkeitsfehlern zu 20 % eingeschränkt.