1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 25. April sowie 23. Mai 2023 zu Recht rückwirkend ab 1. Juli 2019 (lediglich) eine Viertelsrente zugesprochen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 304).