2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen (vorzugsweise ein Gerichtsgutachten), und es sei im Anschluss daran erneut über deren Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: