5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 der Beschwerdeführerin zu Recht für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 61'875.55 in Rechnung gestellt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 400.00 (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.