Weitere Angaben zu den geleisteten Akkordarbeiten lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Unabhängig von der – hier nicht ausschlaggebenden (vgl. BGE 146 V 139 E. 3.1) – zivilrechtlichen Einordnung der Vertragsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Firmen ist entscheidend, dass mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten kein Inkassorisiko für diese bestand; denn diese hatte nicht mit der Möglichkeit eines Inkassoverlustes von (den Kunden gegenüber fakturierten) Forderungen zu rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2).