3.5. Die mittels Barzahlungen entgoltenen Akkordanten waren im Hinblick auf die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in deren Arbeitsorganisation eingebunden (und traten nicht nach aussen sichtbar auf, vgl. Zusammenarbeitsvereinbarungen in VB 109 ff., wonach Kontakte, Abmachungen sowie jegliche Koordination mit den Bauherren durch die Beschwerdeführerin gewährleistet werden würde), waren weisungsgebunden (ohne frei bestimmte Selbstorganisation, vgl. Zusammenarbeitsvereinbarungen in VB 109 ff.