Zwar wurde auch vereinbart, dass die Akkordanten für Schäden sowie für mangelhaft ausgeführte Arbeiten die Verantwortung tragen, diese weiterhin selbstständige Unternehmen seien und ihren unternehmerischen Verpflichtungen selbstständig nachkommen würden. Zudem bestätigten diese, dass sie all ihren unternehmerischen Verpflichtungen nachgekommen und unter anderem für die Begleichung jeglicher Sozialleistungen zuständig seien (VB 109 ff.). Auch das Arbeitsrecht kennt jedoch die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers gemäss Art. 321e OR, wonach der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.