durch die Beschwerdeführerin gewährleistet. Die Überprüfung der Arbeitsfortschritte, der Arbeitsqualität und die Schlussabnahme der Arbeiten würden ebenfalls durch die Beschwerdeführerin sichergestellt. Als Entschädigung würden die für üblich geltenden Preise und Stundenansätze festgelegt, ohne dass diese näher bezeichnet wurden. Aus den Bargeldquittungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin lediglich der Arbeitsaufwand (z.B. Regie Arbeiten, Arbeiten in Pauschale) in Rechnung gestellt wurde (VB 102 S. 5 ff., 103 S. 5 ff., 104 S. 5 ff.).