Sozialversicherungsanstalt M. vom 20. Juli 2021 in VB 105 [Dossier B. GmbH], wonach seit 2019 keine Angestellten mehr beschäftigt seien; Formular zur Aufhebung der obligatorischen Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2019 in VB 91 [Dossier B. GmbH], da kein Personal mehr beschäftigt werde; Telefonnotiz des Telefonates zwischen der Beschwerdegegnerin und der Sozialversicherungsanstalt M. vom 31. März 2023 in VB 140 [Dossier B. GmbH], wonach bis Januar 2019 eine Lohnsumme von Fr. 17'000.00 gemeldet worden sei und für die Jahre 2020 und 2021 keine Beiträge bezahlt worden seien). Auch nach der Aufhebung der obligatorischen Unfallversicherung im Januar 2019 wurden jedoch