und VB 104 S. 5 ff.) unterschrieben hat, wurden die Zusammenarbeitsvereinbarung und ein Teil der Bargeldbelege nicht vom gemäss Handelsregister einzigen Zeichnungsberechtigten unterzeichnet. Die B. GmbH ist ausserdem überwiegend wahrscheinlich seit 2019 nicht mehr aktiv (Telefonnotiz über das Telefonat zwischen der Beschwerdegegnerin und der - 10 -