3.3.4. Da H. seit dem tt.Oktober 2019 als Geschäftsführer und (teilweise) einziger Zeichnungsberechtigter der B. GmbH im Handelsregister eingetragen war (www.zefix.ch), er aber sowohl die Zusammenarbeitsvereinbarung vom 14. August 2019 (VB 109 S. 54 f.) als auch die Bargeldbelege zwischen September und November 2019 und März und November 2020 (VB 103 S. 5 ff. und VB 104 S. 5 ff.) unterschrieben hat, wurden die Zusammenarbeitsvereinbarung und ein Teil der Bargeldbelege nicht vom gemäss Handelsregister einzigen Zeichnungsberechtigten unterzeichnet.