Die Zusammenarbeitsvereinbarung und ein Teil der Bargeldbelege wurden somit nicht vom gemäss Handelsregister einzigen Zeichnungsberechtigten unterschrieben. Die F. GmbH ist zudem überwiegend wahrscheinlich seit dem Jahr 2017 nicht mehr aktiv (Einvernahmeprotokoll des Betreibungsamtes I. vom 12. April 2017 in VB 115 S. 4 [Dossier F. GmbH], wonach die Tätigkeit per 1. März 2017 eingestellt worden sei; Telefonnotiz über das Telefonat zwischen der Beschwerdegegnerin und der Sozialversicherungsanstalt J. vom 14. Juli 2021 in VB 122 [Dossier F. GmbH], wonach für die Jahre 2017 und 2018 keine Löhne gemeldet worden seien).