Zudem könne der Beschwerdeführerin die nicht ordentliche Verbuchung der Quittungen durch die erwähnten Gesellschaften nicht angelastet werden, da jeweils sowohl Verträge als auch unterzeichnete Quittungen vorliegen würden. Auch sei es nicht von Belang, dass bei einigen der Gesellschaften nicht die zeichnungsberechtigten Personen die erwähnten Unterlagen unterschrieben hätten, da jeweils anzunehmen sei, es habe eine Vollmacht vorgelegen (Beschwerde S. 5 ff.). Die Subunternehmer hätten die Arbeiten zudem selbstständig ausgeführt und es sei nicht verboten, Barzahlungen zu leisten (Beschwerde S. 7). -8-