3.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, ihr Geschäftsführer habe sich in den Jahren 2017 und 2018 aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Tochter nicht auf die Geschäftsführung konzentrieren können (Beschwerde S. 5). Zudem könne der Beschwerdeführerin die nicht ordentliche Verbuchung der Quittungen durch die erwähnten Gesellschaften nicht angelastet werden, da jeweils sowohl Verträge als auch unterzeichnete Quittungen vorliegen würden.