Zum anderen seien alle bis auf eine der Gesellschaften unter der Kontrolle von G. und H. gestanden, welche darüber hinaus bei vielen weiteren Gesellschaften als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen seien. Keine dieser Gesellschaften sei nach der Übernahme durch die beiden genannten Personen aktiv gewesen. Es handle sich dabei um ein systematisches Vorgehen, welches der Einsparung von Prämien gedient habe. Die behauptete Rechtsgestaltung würde den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen und sei absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Verhältnissen völlig unangemessen (VB 127 S. 12 ff.).