Der vorliegende Sachverhalt stelle überdies bezüglich aller involvierter Gesellschaften eine Umgehung dar. Zum einen habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, Bestätigungen, wie solche des Unfallversicherers über den Anschluss und die Zahlung von Prämien oder Vollmachten bei der Beschwerdegegnerin, der Ausgleichskasse oder den Steuerbehörden einzuholen. Zum anderen seien alle bis auf eine der Gesellschaften unter der Kontrolle von G. und H. gestanden, welche darüber hinaus bei vielen weiteren Gesellschaften als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen seien.