Bei keiner der erwähnten Gesellschaften habe es sich des Weiteren um aktive juristische Personen gehandelt, die als gleichgeordnete Geschäftspartner aufgetreten seien, da über alle diese Gesellschaften der Konkurs eröffnet worden sei, keine der Gesellschaften für die vorliegend interessierenden Zeitperioden Angestellte beschäftigt und dementsprechend auch weder bei der Ausgleichskasse noch bei der Beschwerdegegnerin Lohnsummen deklariert oder Beiträge bezahlt habe. Im Übrigen habe für die B. GmbH, die E. GmbH und die F. GmbH eine nicht zeichnungsberechtigte Person das Bargeld entgegengenommen und die Bargeldbelege und die Zusammenarbeitsvereinbarung unterschrieben (VB 127 S. 6 ff.).