nen Arbeitsbeschreibungen verbunden mit stundenweisen Entschädigungen auf Akkordarbeit hindeuten würden. Auch die in den Rechnungen erwähnten Tätigkeiten würden Akkordarbeiten beschreiben. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Arbeiten betreffend Fortschritt und Qualität überprüft, den Aussenauftritt übernommen und die Schlussabnahme sichergestellt. Die fünf übrigen Gesellschaften hätten weder in der Haftung gestanden, noch ein spezifisches Risiko getragen oder Direktaufträge empfangen (VB 127 S. 5 f.).