Stand 1. Januar 2021]). Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit -5- für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).