Beschwerde S. 2) zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 23. September 2022 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen und jeder angepassten, seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit seit Jahren zu 100 % arbeitsfähig ist (VB 192.4 S. 8 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren somit mit Verfügung vom 28. April 2023 (VB 212) zu Recht abgewiesen (vgl. E. 1.2.). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.