6.6. Zusammenfassend sind somit keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 23. September 2022 sowie die Stellungnahme der Gutachter vom 11. April 2023 sprechen, sodass auf diese abzustellen ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen (vgl. Eventualantrag des Beschwerdeführers in Rechtsbegehren Ziff. 2; Beschwerde S. 2) zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).