Es ist damit nachvollziehbar, dass der Gutachter davon ausging, die Depression habe sich schon vor Jahren zurückgebildet (VB 192.3 S. 33). Der psychiatrische Gutachter ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Gipser gearbeitet habe (VB 192.3 S. 30). Da der Gutachter – nach dem Gesagten mit überzeugender Begründung – zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer in jeder beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 210 S. 3), bestand kein Anlass, ein Tätigkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit zu definieren. Das Gutachten vom 23. September 2022 ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. - 10 -