in VB 200 S. 3), welches die bisherige Tätigkeit gewesen sei und welches Tätigkeitsprofil eine angepasste Tätigkeit aufweisen müsste (VB 200 S. 4), stellte das hiesige Versicherungsgericht im – in der Folge mit Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2016 vom 20. Mai 2016 (VB 151) bestätigten – Urteil VBE.2015.421 vom 7. Januar 2016 gestützt auf die damals vorhandenen medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführer an keiner Depression leide (vgl. VB 149 S. 9). Es ist damit nachvollziehbar, dass der Gutachter davon ausging, die Depression habe sich schon vor Jahren zurückgebildet (VB 192.3 S. 33).