6.4.2. Was die Rügen des Beschwerdeführers betrifft, der Gutachter habe nicht ausgeführt, wie sich der zeitliche Verlauf der depressiven Verstimmung gestaltet habe (Beschwerde S. 7 f.; vgl. auch Ausführungen von Dr. med. F._____ in VB 200 S. 3), welches die bisherige Tätigkeit gewesen sei und welches Tätigkeitsprofil eine angepasste Tätigkeit aufweisen müsste (VB 200 S. 4), stellte das hiesige Versicherungsgericht im – in der Folge mit Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2016 vom 20. Mai 2016 (VB 151) bestätigten – Urteil VBE.2015.421 vom 7. Januar 2016 gestützt auf die damals vorhandenen medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführer an keiner Depression leide (vgl. VB 149 S. 9).