Diagnose keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zumass, führte Dr. med. D._____ in seinem Teilgutachten vom 22. September 2023 weiter aus, der Beschwerdeführer habe kaum davon berichtet, durch die körperlichen Beschwerden wesentlich eingeschränkt zu sein (VB 192.3 S. 30). Auch sei dessen Schmerzschilderung vage gewesen (VB 192.3 S. 29). Der Beschwerdeführer habe zudem immer wieder seine finanzielle Situation, die fehlende Perspektive und die drohende Ausweisung angesprochen. Er würde vor allem unter diesen psychosozialen Belastungen leiden (VB 192.3 S. 29 ff.).