Die beklagten leichten depressiven Verstimmungen würden nicht die Diagnose einer depressiven Störung begründen, sondern seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Auch liessen sich das Ausmass der beklagten Schmerzen und die damit verbundene subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht objektivieren (VB 210). Betreffend die von ihm diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bzw. den Umstand, dass er dieser -9-