Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass eine Stunde nicht genügt hätte, um die für eine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erforderlichen Erhebungen zu machen, gibt es keine.