6. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, dass auf den psychiatrischen Teil des Gutachtens nicht abgestellt werden könne, und macht im Wesentlichen geltend, namentlich die kurze Dauer der psychiatrischen Untersuchung erwecke den Anschein der Befangenheit des Gutachters. Zudem sei das psychiatrische Gutachten widersprüchlich und nicht in allen Schlussfolgerungen nachvollziehbar (Beschwerde S. 4 ff.). So gehe aus dem psychiatrischen Gutachten insbesondere nicht hervor, wo- -7-