Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. Hinsichtlich der Beurteilung, dass er in somatischer Hinsicht keinen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsschaden aufweise, stellt der Beschwerdeführer die Beweiskraft des Gutachtens denn – nach Lage der Akten zu Recht – auch nicht in Frage.