Das Ausmass der beklagten Schmerzen und die damit verbundene subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht objektivieren. Es werde auch unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit ergangenen Befunde -6- an den im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen festgehalten. Es bestehe in jeder beruflichen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 100 % (VB 210).