Zudem seien die geschilderten Aktivitäten des Beschwerdeführers (Schauen von Fussballspielen mit Freunden, Autofahrten, regelmässige Spaziergänge, regelmässige kleinere Einkäufe) nicht mit einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode vereinbar. Die beklagten leichten depressiven Verstimmungen würden nicht die Diagnose einer depressiven Störung begründen, sondern seien im Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen. Das Ausmass der beklagten Schmerzen und die damit verbundene subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht objektivieren.