Sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen und auch in jeder angepassten, altersentsprechenden, in der Schweiz zu leistenden, seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Männerarbeit seit Jahren zu 100 % arbeitsfähig (VB 192.4 S. 8 ff.).