2. Beim vom Beschwerdeführer am 4. März 2021 gestellten Gesuch um eine Rente und berufliche Massnahmen (VB 162) handelt es sich um eine Neuanmeldung. Dementsprechend wäre zunächst zu prüfen, ob es seit der am 9. Juni 2015 verfügten Rentenaufhebung zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen), gekommen ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).