Gutachter Dres. med. C._____ und D._____ vom 23. September 2022 davon auszugehen sei, dass weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken würde (Verfügung vom 28. April 2023 in Vernehmlassungsbeilage [VB] 212). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten sei widersprüchlich und nicht alle darin gezogenen Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar (Beschwerde S. 4 ff.), weshalb diesem kein Beweiswert zukomme (Beschwerde S. 6 f.).