1.3. Bei der Durchführung einer im Jahr 2013 initiierten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers liess die Beschwerdegegnerin diesen durch die MEDAS Zentralschweiz polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 4. Juli 2014); in der Folge hob sie die Rente mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wiedererwägungsweise auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2015.421 vom 7. Januar 2016 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht auf dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hin mit Urteil 8C_119/2016 vom 20. Mai 2016.