Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. B._____ vom 6. Januar 2023 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2021 in der bisherigen Tätigkeit als Linienmitarbeiterin sowie in jedweder entsprechend angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 156 S. 17 f.). Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht davon aus, dass das für einen Anspruch auf eine Rente geltende Erfordernis von Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt ist (vgl. VB 168 S. 1).