5.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht erstellt, inwiefern sich der RAD mit den Vorbringen von Dr. med. C._____ auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass sich ausweislich der Akten die RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. April 2023 zum "Gegengutachten" von Dr. med. C._____ geäussert hat. Sie führte in ihrer Stellungnahme – wie oben dargelegt (vgl. E. 5.3.2.) zutreffend – aus, die Stellungnahme des ambulanten Psychiaters stelle am ehesten eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts dar (vgl. VB 167 S. 4).