Folglich setzte sich Dr. med. B._____ durchaus mit der Einschätzung von Dr. med. C._____ auseinander und legte schlüssig dar, dass das von ihm festgestellte Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin mit der von Dr. med. C._____ attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit unvereinbar sei. Zudem ging Dr. med. B._____ – entgegen den Ausführungen von Dr. med. C._____ – auch nicht davon aus, dass eine "komplette Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit" erreicht werden könne (vgl. VB 165), sondern er hielt fest, die Arbeitsfähigkeit könne nicht relevant verbessert werden, aber durch eine optimierte Behandlung erhalten werden (VB 156 S. 18).