Er führte aus, das Untersuchungsgespräch habe gut durchgeführt werden können, wenn auch leichte Konzentrationsstörungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten aufgefallen seien. Bezüglich der täglichen Verrichtungen sei die Beschwerdeführerin eigentlich nicht eingeschränkt, mache aber Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit geltend. Sie sei mit dem Auto unterwegs, gehe damit einkaufen, könne auch Velo fahren, wenn auch nicht auf längeren Strecken. Es bestehe eine Sturzneigung, -6-