5.3. 5.3.1. Das Gutachten von Dr. med. B._____ erging in Kenntnis des Berichts von Dr. med. C._____ vom 6. Juli 2022 (VB 156 S. 6). Dr. med. B._____ ging in diagnostischer Hinsicht (ebenfalls) von einer rezidivierenden depressiven Störung aus, wobei er aufgrund der von ihm erhobenen Befunde eine gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode feststellte (vgl. VB 156 S. 15 f.). Er führte aus, das Untersuchungsgespräch habe gut durchgeführt werden können, wenn auch leichte Konzentrationsstörungen bei der genauen Angabe von Lebensdaten aufgefallen seien.