5.2.2. In seinem undatierten "Gegengutachten" führte Dr. med. C._____ aus, Dr. med. B._____ prognostiziere, dass bei einer Weiterführung und Intensivierung der Therapie eine komplette Widerherstellung der Arbeitsfähigkeit und der psychischen Gesundheit erreicht werden könne. Dies sei aus psychiatrischer Sicht absolut nicht zutreffend und unrealistisch. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2014 in ambulanter Behandlung bei ihm und sei bis dahin durchgehend mittelgradig bis schwer depressiv gewesen. Sie leide nach wie vor unter Konzentrationsstörungen, verminderter Belastbarkeit, Weinerlichkeit, Vergesslichkeit, Gedächtnislücken und Interessenverlust.