4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 6. Januar 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde dabei eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung, VB 156 S. 1 ff., 19). Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 156 S. 5 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 156 S. 8 f.) einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.