Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die akzentuierten kombinierten ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) und abhängigen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1; VB 156 S. 15). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. B._____ aus, in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin acht Stunden anwesend sein, wobei -4-