"Zur Wahrung des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie zur Gewährung eines fairen Verfahrens ist ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: