Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.268 / ms / sc Art. 144 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Rechtsanwältin Dominique Horst, CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG, Münchensteinerstrasse 127, Postfach, 4002 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1961 geborene, zuletzt als Linienmitarbeiterin tätige Beschwerdeführe- rin meldete sich am 18. Oktober 2016 aufgrund einer mittelgradigen De- pression sowie einer Anpassungsstörung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen, insbesondere dem Einholen des polydisziplinären PMEDA-Gutachtens vom 1. Oktober 2018, wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2019 ab. Ihre da- gegen erhobene Beschwerde zog die Beschwerdeführerin zurück, weshalb das Verfahren mit Beschluss des Versicherungsgerichts VBE.2019.134 vom 26. April 2019 als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben wurde. 1.2. Am 26. Mai 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leis- tungsbezug an. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin psychiatrisch begut- achten (Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren sowie Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2023 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 27. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 27.04.2023 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdefüh- rerin zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." Zusätzlich stellte sie nachfolgenden Verfahrensantrag: "Zur Wahrung des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie zur Ge- währung eines fairen Verfahrens ist ein zweiter Schriftenwechsel durchzu- führen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Beschwerde S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein An- spruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hinter- grund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwin- gend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zu- stellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefor- dert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2023 – worin sich diese materiell nicht äusserte – mit Verfügung vom 10. Juli 2023 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Be- schwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2023 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 168) zu Recht abgewiesen hat. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 6. Januar 2023 (VB 156 S. 4 ff.). Dieser stellte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 156 S. 15): "• Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgra- dige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10)". Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die akzentuierten kombinierten ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) und abhängigen Persönlich- keitszüge (ICD-10: Z73.1; VB 156 S. 15). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. B._____ aus, in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tä- tigkeit könne die Beschwerdeführerin acht Stunden anwesend sein, wobei -4- die Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei. Aufgrund der durch die Depression bestehenden erhöhten Ermüdbarkeit mit auch möglichen Kon- zentrationsstörungen sei bei der Arbeit ein vermehrter Pausenbedarf not- wendig. Insgesamt bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Von dieser Ar- beitsfähigkeit könne mit Sicherheit seit 2021 ausgegangen werden, als in- folge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine erneute IV- Anmeldung erfolgt sei. Zuvor könne auf das Gutachten vom Jahr 2018 ver- wiesen werden (VB 156 S. 17 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 6. Januar 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde dabei eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laborun- tersuchung, VB 156 S. 1 ff., 19). Dabei beurteilte der Gutachter die medizi- nischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 156 S. 5 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden (VB 156 S. 8 f.) einleuchtend und gelangte zu einer nachvoll- ziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen unter Hinweis auf das un- datierte "Gegengutachten" ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, geltend, die Verlässlichkeit des Gutachtens von Dr. med. B._____ sei anzuzweifeln, -5- da dieser sich nicht mit den anderslautenden medizinischen Diagnosen auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 5.2. 5.2.1. In seinem Bericht vom 6. Juli 2022 zu Handen der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. C._____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie ein Burnout Syn- drom (ICD-10: Z73). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Konzentra- tion, der Störung der Vitalgefühle sowie der langjährig anhaltenden Symp- tomatik schwer beeinträchtigt. Das Gedächtnis sei ebenfalls schwer beein- trächtigt, so dass sie immer wieder Black-Outs bekomme. Im Hinblick auf die seit Jahren bestehenden depressiven Zustände, das Alter der Be- schwerdeführerin und die seit Jahren bestehende therapieresistente De- pression sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Es bestehe seit Beginn der Behandlung im Jahr 2014 bis auf Weiteres eine volle Arbeits- unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (VB 129 S. 3 ff.). 5.2.2. In seinem undatierten "Gegengutachten" führte Dr. med. C._____ aus, Dr. med. B._____ prognostiziere, dass bei einer Weiterführung und Inten- sivierung der Therapie eine komplette Widerherstellung der Arbeitsfähig- keit und der psychischen Gesundheit erreicht werden könne. Dies sei aus psychiatrischer Sicht absolut nicht zutreffend und unrealistisch. Die Be- schwerdeführerin befinde sich seit 2014 in ambulanter Behandlung bei ihm und sei bis dahin durchgehend mittelgradig bis schwer depressiv gewesen. Sie leide nach wie vor unter Konzentrationsstörungen, verminderter Belast- barkeit, Weinerlichkeit, Vergesslichkeit, Gedächtnislücken und Interessen- verlust. Des Weiteren sei sie von Suizidgedanken geplagt. Es sei nach wie vor von einer schweren Depression und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (VB 165). 5.3. 5.3.1. Das Gutachten von Dr. med. B._____ erging in Kenntnis des Berichts von Dr. med. C._____ vom 6. Juli 2022 (VB 156 S. 6). Dr. med. B._____ ging in diagnostischer Hinsicht (ebenfalls) von einer rezidivierenden depressi- ven Störung aus, wobei er aufgrund der von ihm erhobenen Befunde eine gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode feststellte (vgl. VB 156 S. 15 f.). Er führte aus, das Untersuchungsgespräch habe gut durchgeführt werden können, wenn auch leichte Konzentrationsstörungen bei der ge- nauen Angabe von Lebensdaten aufgefallen seien. Bezüglich der täglichen Verrichtungen sei die Beschwerdeführerin eigentlich nicht eingeschränkt, mache aber Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit geltend. Sie sei mit dem Auto unterwegs, gehe damit einkaufen, könne auch Velo fahren, wenn auch nicht auf längeren Strecken. Es bestehe eine Sturzneigung, -6- aber auch da sei offenbar nichts Schlimmes passiert. Sie beschäftige sich mit Haushaltsarbeiten im gemeinsamen Haushalt zusammen mit dem Sohn und dessen Familie. In der Freizeit widme sie sich gerne dem Nähen, gehe zuweilen ins Kino und ins Theater, wenn sie Geld dazu habe. Sie habe einen Partner, mit dem sie gerne Zeit verbringe sowie spazieren und ins Thermalbad gehe. Sie verbringe auch Ferien mit ihrem Partner, letztmals in Italien, wobei sie mit dem Flugzeug gereist seien. Er stellte fest, dass dieses Aktivitätenniveau mit der ärztlich bescheinigten 100%igen und nun 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar sei. Im Vorgutachten habe keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Entsprechend sei von einer vollen Arbeits- und Leistungs- fähigkeit ausgegangen worden. Heute bestünden aber doch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung und akzentuierte Persönlichkeitszüge, die sich zwar nicht ein- schränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, aber mit der depres- siven Störung im Sinne einer Chronifizierung negativ interagieren würden. Die Arbeitsfähigkeit sei daher anhaltend eingeschränkt (VB 156 S. 14). Folglich setzte sich Dr. med. B._____ durchaus mit der Einschätzung von Dr. med. C._____ auseinander und legte schlüssig dar, dass das von ihm festgestellte Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin mit der von Dr. med. C._____ attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit unvereinbar sei. Zudem ging Dr. med. B._____ – entgegen den Ausführungen von Dr. med. C._____ – auch nicht davon aus, dass eine "komplette Wieder- herstellung der Arbeitsfähigkeit" erreicht werden könne (vgl. VB 165), son- dern er hielt fest, die Arbeitsfähigkeit könne nicht relevant verbessert wer- den, aber durch eine optimierte Behandlung erhalten werden (VB 156 S. 18). Ob und gegebenenfalls welche Berichte in der Expertise erwähnt und diskutiert werden, liegt sodann im Ermessen des Gutachters. Entschei- dend ist, dass dem Experten sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4), was vorliegend der Fall war (vgl. VB 156 S. 5 ff.). 5.3.2. Weiter benennt Dr. med. C._____ in seinem "Gegengutachten" auch kei- nerlei wichtigen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 8C_60/2020 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Es ist damit bei den Einschätzungen von Dr. med. C._____ lediglich von einer anderen Be- urteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen (Urteil des Bundesge- richts 8C_616/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen), was angesichts der auf einer umfassenden gutachterlichen Abklärung beruhen- den und nach dem Gesagten durchwegs einleuchtenden Beurteilung des begutachtenden Psychiaters kein Abweichen vom Gutachten rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen immer ein gewisser Ermessensspielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene -7- medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6. 3 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschätzungen des psy- chiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wären. Schliesslich gilt es auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behan- delnde Medizinalpersonen sowie auch behandelnde Therapiekräfte im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitun- ter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3; 8C_295/2017 vom 27. Sep- tember 2017 E. 6.4.2, je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.3.3). 5.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht erstellt, inwie- fern sich der RAD mit den Vorbringen von Dr. med. C._____ auseinander- gesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus- weislich der Akten die RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psy- chiatrie und Psychotherapie, am 24. April 2023 zum "Gegengutachten" von Dr. med. C._____ geäussert hat. Sie führte in ihrer Stellungnahme – wie oben dargelegt (vgl. E. 5.3.2.) zutreffend – aus, die Stellungnahme des am- bulanten Psychiaters stelle am ehesten eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts dar (vgl. VB 167 S. 4). 5.4. Zusammenfassend bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit des Gutachtens von Dr. med. B._____, weshalb keine begründeten Zweifel bezüglich der gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit ange- zeigt sind (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrele- vanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. B._____ vom 6. Januar 2023 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2021 in der bisherigen Tätigkeit als Li- nienmitarbeiterin sowie in jedweder entsprechend angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 156 S. 17 f.). Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht davon aus, dass das für einen Anspruch auf eine Rente geltende Erfordernis von Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG einer ohne wesent- lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt ist (vgl. VB 168 S. 1). Damit erweist sich die Verfügung vom 27. April 2023 als rechtens. -8- 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines -9- Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer